Stand: 19.10.2020
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung vom 01. Juli 2020 erneut geändert. In der ab 19.10.2020 geltenden Fassung, die zunächst bis 30.11.2020 gültig ist, wurden folgende Regelungen aufgenommen
- Maskenpflicht: Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerzonen (sportliche Betätigung ausgenommen), sowie in für Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen öffentlicher Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12).
- Private Veranstaltungen: Begrenzung auf 10 Personen oder Angehörige von zwei Haushalten (§ 10 Abs. 3).
- Ansammlungen: Beschränkung von Ansammlungen auf 10 Personen (§ 9 Abs. 1)
- Veranstaltungen: Begrenzung auf 100 Teilnehmer ( § 10 Abs. 2).
Weiterhin wurde durch gesonderte Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht für alle weiterführenden Schulen ab Klasse 5 vorgeschrieben.
Außerdem wurde die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (CoronaVO EQT) ab 17.10.2020 dahingehend geändert, dass die Pendler in Grenzregionen von der Absonderungspflicht nicht betroffen sind.
§ 4 Absatz 1 EQT-VO wurde um die Nummer 5 ergänzt:
5. die aus Grenzregionen nach Baden-Württemberg einreisen und deren Aufenthalt weniger als 24 Stunden andauert. Grenzregionen im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind die Mandatsgebiete der Oberrheinkonferenz und der Internationalen Bodenseekonferenz, die nicht auf deutschem Staatsgebiet liegen, namentlich
1. in Österreich das Land Vorarlberg,
2. im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet,
3. in der Schweiz die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), Aargau, Basel, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich und
4. in Frankreich die Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin
Für die komplette Corona-Verordnung öffnen Sie bitte die folgende PDF-Datei:
Weitere Informationen finden Sie unter der:
- Homepage des Landes Baden-Württemberg
- Homepage des Landratsamt Main-Tauber-Kreis