Beplaene/Lindenrain II

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften für den Bebauungsplan „Lindenrain II“, Gemarkung Boxberg

- Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB -

Der Gemeinderat der Stadt Boxberg hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 16.09.2019 beschlossen, den o.g. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften aufzustellen. Betroffen von der Aufstellung sind die Grundstück Flst.Nrn. 3485, 3486, 3487, 3488, 3489 und 3490 sowie 15 z.T. (B 292) der Gemarkung Boxberg (siehe nachfolgenden Kartenausschnitt).

Lageplan betroffene Grundstücke

In seiner öffentlichen Sitzung vom 25.05.2020 hat der Gemeinderat der Stadt Boxberg dem Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften für das Wohngebiet „Lindenrain II“ der Gemarkung Boxberg zugestimmt und dessen Offenlegung nach § 3 Abs.2 BauGB sowie die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs.2 BauGB beschlossen.

Durch die Erstellung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften sollen die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Voraussetzung zur Stärkung der Wohnbedürfnisse und des Wohnungsmarktes insbesondere für Mietwohnungen und Wohnungseigentum sowie eines Wohnangebotes zur Betreuung für Menschen mit Beeinträchtigungen geschaffen werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Hierzu liegt der Entwurf des Bebauungsplanes mit Planzeichnung, Planungsrechtlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften, Nachrichtlichen Übernahmen, Begründung, Umweltbericht und spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung sowie einer Geräuschimmissionsprognose in der Zeit vom 10.08.2020 bis 11.09.2020 je einschließlich auf dem Rathaus Boxberg Zimmer Nr. 2.09 während der Dienststunden öffentlich aus.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter www.boxberg.de/Verwaltung/Offenlegung eingestellt und können dort digital eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt und um die Abgabe ihrer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gebeten.

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen und erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden müssen. Für den vorliegenden Bebauungsplan ist ein Umweltbericht notwendig. Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist Teil der Begründung und der öffentlichen Auslegung. Zusätzlich wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) angefertigt. Des Weiteren wurde eine Geräuschimmissionsprognose erstellt, um darzulegen, dass ein Heranrücken von Wohnnutzungen an Gewerbeflächen zu keinen Konflikten führt. Beide Fachgutachten liegen ebenfalls öffentlich zur Einsicht mit aus.  Eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ist gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24.02.2010 i.V.m. der Anlage 1 „UVP-pflichtige Vorhaben“ nicht erforderlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird deshalb nicht durchgeführt.

 

  1. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung:
    Der Bebauungsplan dient der Schaffung von dringend benötigten Wohnbauflächen.
  2. Sich wesentlich unterscheidende Lösungen: Standort- und Ausführungsvarianten:
    Es bestehen keine sich wesentlich unterscheidende Standort- und Ausführungsvarianten.
  3. Voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
    Durch den Bebauungsplan werden Ackerflächen in Bauland umgewandelt und zukünftig ca. 50% der Flächen versiegelt.

 

Insbesondere sind folgende umweltbezogene Informationen verfügbar:

Auswirkungen des Vorhabens

  • auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge

 

zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

  • auf Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
  • auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung durch Verkehrslärm
  • auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
  • Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
  • Eingriffe in den Naturhaushalt

 

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben.

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Kontakt

Stadt Boxberg

Kurpfalzstraße 29
97944 Boxberg
Tel: +49 (0)7930 605-0
Fax: +49 (0)7930 605-29

Mail: stadt@stadt-boxberg.de



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