• Trinkwassergebühr
    Die Gebühr wird nach der gemessenen Wassermenge erhoben. Schuldner ist der Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer)

    Wasserzins: 2,35 Euro/m³ +7% MwSt

 

  • Abwassergebühr
    Als angefallene Abwassermenge gilt die dem Grudstück aus der öffenltichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge. Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer.

    Schmutzwassergebühr: 2,20 Euro/m³
    Niederschlagswassergebühr: 0,14 Euro/m²
  • Gewerbesteuer
    Mit der Gewerbesteuer werden Gewerbebetriebe und ihre objektive Ertragskraft besteuert. Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen an die Gemeinden.

    Besteuerungsgegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich oder zuzüglich bestimmter Beträge. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes.

    Hinweis: Zu den Gewerbebetrieben zählen alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Keine Gewerbesteuer muss für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, freie Berufe und andere selbstständige Arbeiten geleistet werden. (Text: www.service-bw.de)

  • Termine
    Die Gewerbesteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis 31. Mai abgeben.

    Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten:

    • 15. Februar
    • 15. Mai
    • 15. August
    • 15. November

    Die Vorauszahlungsrate beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei der Gewerbesteuererklärung für das laufende Jahr kann sich dementsprechend eine Nachzahlung oder eine Gutschrift ergeben.

  • Gewerbesteuer
    Hebesatz 340 v.H.
  • Grundsteuer
    Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.

    Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).

    Hinweis: Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien. Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle. (Text: www.service-bw.de)

  • Termine
    Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
    • 15. Februar
    • 15. Mai
    • 15. August
    • 15. November

Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig. Der Bescheide ist soweit keine Veränderungen auftreten auch für die Folgejahre gültig (Sie erhalten jährlich keinen Bescheid).

  • Grundsteuer A
    Hebesatz: 320 v. H.
  • Grundsteuer B
    Hebesatz: 300 v. H.

Kontakt

Stadt Boxberg

Kurpfalzstraße 29
97944 Boxberg
Tel: +49 (0)7930 605-0
Fax: +49 (0)7930 605-29

Mail: stadt@stadt-boxberg.de



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